Statuten 2018

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Alle Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten sind sowohl in der männlichen wie in der weiblichen Form zu verstehen, auch wenn aus Gründen der Lesbarkeit nur der männliche Begriff verwendet wird.

1. Name, Sitz und Zweck

1.1.     Unter dem Namen Harmonika-Club Elsau (HCE) besteht ein Verein nach Art. 60 ff ZGB. Der HCE ist politisch und konfessionell neutral.

1.2.     Sitz des HCE ist Elsau; Gerichtsstand Winterthur

1.3.     Der HCE hat den Zweck, die Akkordeonmusik zu pflegen und zu fördern.

2. Mitgliedschaft

 Der Verein besteht aus:

  • Aktivmitgliedern (inkl. Junioren)
  • Passiv- und Freimitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  • Fähnrich

2.1.   Aktivmitglieder

2.1.1.  Eintritt

Aktivmitglied kann werden, wer die nötigen Kenntnisse im Akkordeon- oder Gitarrenspiel oder einem zum Orchester passenden Instrument besitzt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Der Dirigent ist hierzu anzuhören. Die Aufnahme muss an der nächstfolgenden Generalversammlung bestätigt werden.

2.1.2.  Rechte und Pflichten

Jedem Mitglied steht das Recht zu, an den Versammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und Beschlussfassung darüber zu verlangen.

Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, an allen Proben, musikalischen Auftritten und Versammlungen des HCE teilzunehmen. Sie haben sich im Verhinderungsfalle entschuldigen zu lassen.

Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, ihre notwendigen Kenntnisse durch Üben zu erhalten und zu verbessern. Bringt ein Aktivmitglied zu einem Konzert die geforderten Kenntnisse für das Orchesterspiel mangels Probenbesuch (auch entschuldigtes Fehlen) nicht mit, kann der Dirigent das Mitglied vom Konzert ausschliessen.

Längeres Aussetzen (Dispensation) kann vom Vorstand nach Prüfung des eingereichten Gesuches bewilligt werden. Grundsätzlich ist die Dispensation auf zwölf Monate beschränkt. Ausnahmsweise kann der Vorstand diese Frist verlängern. Während dieser Zeit ist der Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Es werden höchstens zwei Jahre Dispensation an die Mitgliedschaft angerechnet.

Die Aktivmitglieder bezahlen einen von der Generalversammlung (GV) festgesetzten Beitrag. Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.

Das vom Verein zur Verfügung gestellte Notenmaterial bleibt dessen Eigentum. Das Aktivmitglied ist für die ihm anvertrauten Orchesterstimmen haftbar.

2.1.3. Austritte und Ausschluss

Ein Austritt erfolgt in der Regel auf die GV. Der Vorstand ist davon vorher schriftlich in Kenntnis zu setzen. Das austretende Mitglied hat auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.

Aktivmitglieder, welche den Interessen des Vereins schaden, können auf Antrag des Vorstandes durch die GV ausgeschlossen werden. Sie haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.

2.2.   Passiv- und Freimitglieder

2.2.1.  Eintritt

Als Passivmitglied kann jeder Musikfreund aufgenommen werden. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Die Aufnahme muss an der nächstfolgenden GV bestätigt werden.

2.2.2.  Rechte und Pflichten

Jedem Mitglied steht das Recht zu, an der GV teilzunehmen, Anträge zu stellen und Beschlussfassung darüber zu verlangen. Die Passivmitglieder bezahlen einen von der GV festgesetzten Beitrag.

Sie haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Passivmitglieder werden nach 30jähriger Mitgliedschaft zu beitragsfreien Freimitgliedern ernannt.

2.2.3.  Austritte und Ausschluss

Ein Austritt erfolgt in der Regel auf die GV. Der Vorstand ist davon vorher schriftlich in Kenntnis zu setzen. Das austretende Mitglied hat auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.

Passivmitglieder, welche mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, werden an der GV automatisch ausgeschlossen. Sie haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.

2.3.   Ehrenmitglieder

 Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:

  • Aktivmitglieder nach 25jähriger Mitgliedschaft
  • Vorstandsmitglieder nach 20jähriger Tätigkeit
  • Passiv- und Freimitglieder, welche sich in besonderer Weise verdient gemacht haben

Der Dirigent kann nach 20jähriger Amtszeit zum Ehrendirigenten ernannt werden.

Ehrenmitglieder haben die Rechte, jedoch nicht die Pflichten der Aktivmitglieder. Ehrenmitglieder, welche aktiv im Verein mitspielen, haben auch die Pflichten der Aktivmitglieder.

Ehrenmitglieder erhalten eine Ehren-Urkunde.

2.4.   Fähnrich

 Die Wahl des Fähnrichs erfolgt durch die GV.

Die Vereinsfahne soll bei folgenden Anlässen präsentiert werden:

  • Eidgenössische, Regionale und Kantonale Musikfeste
  • Beerdigung von Aktivmitgliedern
  • auf Anweisung des Vorstandes

Der Fähnrich ist an der GV stimmberechtigt und ist beitragsfrei

3. Organisation

3.1.   Organe des HCE

 Die Organe des HCE sind:

  • Generalversammlung
  • Vereinsversammlung
  • Vorstand
  • Rechnungsrevisoren

3.2.   Generalversammlung

 Die Generalversammlung (GV) ist oberstes Organ des HCE.

Die Einberufung der GV erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung, unter Bekanntgabe der Traktanden, spätestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt der abzuhaltenden Versammlung. Ordentlicherweise findet die GV im Laufe des ersten Quartals statt.

Eine ausserordentliche GV kann jederzeit, respektive muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Aktivmitglieder oder von den Rechnungsrevisoren verlangt wird.

3.2.1.  Stimmrecht

Stimmberechtigt sind sämtliche anwesenden Aktiv-, Passiv-, Ehren- und Freimitglieder, sowie der Fähnrich. Die Stimmberechtigten verfügen alle über das gleiche einfache Stimm- und Wahlrecht.

3.2.2.  Beschlussfähigkeit

Jede ordentlich einberufene GV ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Drittel der Aktivmitglieder anwesend sind.

Die Wahlen und Abstimmungen geschehen offen, sofern die Versammlung nicht geheime Stimmabgabe beschliesst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Bei Beschlussfassung über mehrere Anträge entscheidet das relative Mehr.

3.2.3.  Anträge

Anträge an die GV sind dem Präsidenten mindestens zehn Tage zuvor schriftlich einzureichen.

Anträge von grosser finanzieller oder struktureller Tragweite sind dem Präsidenten mindestens vier Wochen zuvor schriftlich einzureichen.

3.2.4.  Ablauf der GV

  1. Appell und Wahl der Stimmenzähler

2. Abnahme des Protokolls der letzten GV

3. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten

4. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

5. Genehmigung des Budgets

6. Festsetzung der Entschädigungen und der Jahresbeiträge

7. Mitgliedermutationen

8. Wahlen

a) Präsident

b) Vizepräsident

c) Kassier

d) Aktuar

e) Materialverwalter

f) Rechnungsrevisoren

g) Fähnrich

9. Behandlung von Anträgen

10. Ehrungen

11. Festsetzung des Jahresprogrammes

12. Verschiedenes

3.3.   Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung setzt sich aus den Aktivmitgliedern zusammen.

Die Einberufung erfolgt:

  • durch den Vorstand
  • auf Verlangen von einem Drittel der Aktivmitglieder

Die Einberufung einer Vereinsversammlung erfolgt mittels schriftlicher Einladung, unter Bekanntgabe der Traktanden, spätestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt der abzuhaltenden Versammlung.

3.3.1.  Stimmrecht

Stimmberechtigt sind sämtliche anwesenden Aktivmitglieder. Die Stimmberechtigten verfügen alle über das gleiche einfache Stimm- und Wahlrecht.

3.3.2.  Beschlussfähigkeit

Jede Vereinsversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Drittel der Aktivmitglieder anwesend sind.

Die Wahlen und Abstimmungen geschehen offen, sofern die Versammlung nicht geheime Stimmabgabe beschliesst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Bei Beschlussfassung über mehrere Anträge entscheidet das relative Mehr.

3.4.   Vorstand

3.4.1.  Zusammensetzung

Dem Vorstand obliegt die Vereinsführung.

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:

  • Präsident
  • Kassier
  • Aktuar

Er kann durch Vizepräsident und Materialverwalter ergänzt werden.

3.4.2.  Wahlen

Der Vorstand wird jährlich an der GV gewählt. Der Präsident und neue Vorstandsmitglieder müssen einzeln, die restlichen Mitglieder können in globo wiedergewählt werden.

3.4.3.  Geschäfte des Vorstandes

Der Vorstand sitzt auf Anordnung seines Präsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder es verlangt.

Die detaillierte Verteilung der Aufgaben ist Sache des Vorstandes und wird von diesem mit separatem Pflichtenheft geregelt.

3.4.4.  Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Vorstandsmitglieder verfügen alle über das gleiche Stimm- und Wahlrecht. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Bei Beschlussfassung über mehrere Anträge entscheidet das relative Mehr.

3.4.5.  Kompetenzen des Vorstandes

  • Einberufung der GV
  • Besorgung der laufenden Vereinsgeschäfte
  • Erledigung aller übriger Angelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Kompetenz der GV vorbehalten sind
  • Ausgaben bis CHF 1000.– in dringenden Fällen für nicht budgetierte Posten

3.4.6.  Zeichnungsberechtigung

  • Der Präsident führt rechtsverbindliche Unterschrift kollektiv mit dem Kassier oder dem Aktuar
  • Der Kassier führt Einzelunterschrift zur Abwicklung der ordentlichen Vereinsrechnung
  • Für den gewöhnlichen Briefverkehr genügt die Einzelunterschrift

3.5.   Musikalische Leitung

 3.5.1.  Dirigent

Die Wahl des Dirigenten erfolgt durch die GV oder eine Vereinsversammlung.

Der Dirigent leitet die Proben und Auftritte des Vereins. Er ist verantwortlich für die Beschaffung des Notenmaterials. Seine Anstellungsbedingungen, Rechte und Pflichten werden vom Vorstand in einem schriftlichen Vertrag geregelt.

3.5.2.  Musikkommission

Der Vorstand kann bei Bedarf eine Musikkommission einsetzen. Diese unterstützt den Dirigenten bei der Auswahl für die dem Verein angepasste Musikliteratur.

Die Musikkommission besteht aus maximal drei Aktivmitgliedern.

4. Finanzen

4.1.   Einnahmen

 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Vermögenserträgen
  • Überschüssen aus Vereinsanlässen und anderen Veranstaltungen
  • Freiwilligen Beiträgen und Schenkungen

4.2.   Verwendung der Mittel

Die Mittel werden für die Deckung der durch die Vereinstätigkeit anfallenden Kosten

verwendet.

4.3.   Budget

 Der Vorstand erstellt jährlich ein detailliertes Budget zuhanden der GV.

Ausgaben, die den Rahmen des Budgets und die Ausgabenkompetenz des Vorstandes überschreiten, müssen durch eine Vereinsversammlung genehmigt werden.

4.4.   Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

4.5.   Rechnungsrevisoren

4.5.1.  Wahlen

Zur Überprüfung des Rechnungswesens wählt die GV zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisoren aus den Vereinsmitgliedern. Im Vorstand vertretene Mitglieder sind nicht wählbar. Die Rechnungsrevisoren werden auf drei Jahre gewählt. Turnusgemäss scheidet jedes Jahr ein Mitglied aus und muss durch ein neu gewähltes ersetzt werden.

4.5.2.  Funktion

Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung (Rechnungs- und Geschäftsjahr fallen mit dem Kalenderjahr zusammen) zu prüfen, der GV schriftlich und mündlich Bericht zu erstatten und Antrag auf Décharge zu stellen.

5. Schlussbestimmungen

5.1.   Korrespondenz

Der schriftliche Verkehr kann auch auf dem elektronischen Weg erfolgen und ist der brieflichen Post gleichgestellt.

5.2.   Auflösung

5.2.1.  Beschluss

Der Verein kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen GV aufgelöst werden.

Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange noch fünf Aktivmitglieder gewillt sind, ihn aufrechtzuerhalten.

5.2.2.  Inventar und Vermögen

Bei einer Auflösung des Vereins ist das Vermögen einem andern Akkordeon-Orchester zu übergeben. Dieses verwaltet es während maximal zehn Jahren. Sollte während dieser Zeit in Elsau ein neues Akkordeon-Orchester gegründet werden, ist das Vermögen zu 80% wieder zurückzuzahlen. Sollte dies nicht der Fall sein, geht das Vermögen in den Besitz des begünstigten Vereins über. Wird der begünstigte Verein während dieser Frist ebenfalls aufgelöst, ist das Vermögen einer Institution, die sich für die Förderung von Musik einsetzt, zu überweisen. Das Inventar kann verkauft werden.

5.3.   Statutenänderungen

 Änderungen dieser Statuten können nur durch eine beschlussfähige GV und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

5.4.   Verhältnis zum Gesetz

Soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen, gelten als integrierende Bestandteile die Vorschriften des ZGB (Artikel 60-79).

 

Elsau, im Februar 2018

Die Präsidentin: Regina Hotz

Der Aktuar: Edy Hofmann